Kinderbetreuungskosten absetzen
Betreuungskosten für Kinder können Sie ab Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres berücksichtigen.
Kinderbetreuungskosten sind auch dann abziehbar, wenn einer der Elternteile nicht erwerbstätig ist und Ihnen für die Betreuung Kosten entstanden sind. Diese Kosten können Sie im Bereich der Sonderausgaben geltend machen.
Tipp
Auch bei älteren Kindern sind Betreuungskosten absetzbar. Aber nur, wenn das Kind wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Folgende Kosten werden anerkannt:
- Kindergarten
- Kindertagesstätte
- Kinderhort
- Kinderkrippe
- Tagesmutter / Tagesvater
- Au-Pair
Aber Achtung: Ausbildungskosten (z. B. Nachhilfe) zählen nicht dazu.
Rechtsquellen zu diesem Thema
- § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG
Kinderbetreuungskosten
Inhaltsverzeichnis
- Abzugsvoraussetzungen
- Für welche Kinder Betreuungskosten abgesetzt werden können
- Art der Aufwendungen, die steuerlich geltend gemacht werden können
- Haushaltszugehörigkeit des Kindes
- Wer kann Kinderbetreuungskosten geltend machen?
- Zuordnung der Betreuungskosten auf die Elternteile
- Erhöhte Anforderungen an den Nachweis der Aufwendungen
- Wie hoch der Sonderausgabenabzug ist
Beginnend mit der Steuererklärung für 2012 können Eltern ihre Kinderbetreuungskosten einfacher absetzen. Ob die Betreuungskosten bei den Eltern aus beruflichen (Erwerbstätigkeit) oder privaten (Ausbildung oder Krankheit) Gründen anfallen, spielt keine Rolle mehr. Allerdings ist der Abzug nur noch als Sonderausgaben möglich, nicht mehr als Werbungskosten oder Betriebsausgaben.
Die Höhe der absetzbaren Betreuungskosten ist durch die Neuregelung ab 2012 unverändert geblieben. Bei der Prüfung außersteuerlicher Leistungen (z. B. Arbeitnehmer-Sparzulage, Wohngeld) werden dieKinderbetreuungskosten weiterhin einkommensmindernd berücksichtigt (§ 2 Abs. 5a Satz 3 EStG). Daher werden sich wegen des Wegfalls des Abzuges als Werbungskosten oder Betriebsausgaben ab 2012 keine Auswirkungen auf die Höhe der zu zahlenden Kindergartengebühren ergeben, da sich diese oft nach den Einkünften richten. Ferner wirken sich Sonderausgaben nur bei entsprechend hohen Einkünften steuermindernd aus. Ein Verlustrück- oder Verlustvortrag kann damit nicht mehr erreicht werden.
Abzugsvoraussetzungen
Für welche Kinder Betreuungskosten abgesetzt werden können
Betreuungskosten können für Kinder ab Geburt bis vor Vollendung seines 14. Lebensjahres berücksichtigt werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG).
Darüber hinaus sind auch Betreuungskosten für Kinder absetzbar, die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Ist die Behinderung vor dem 1.1.2007 eingetreten, muss dies vor Vollendung des 27. Lebensjahres der Fall gewesen sein.
Art der Aufwendungen, die steuerlich geltend gemacht werden können
Art der Dienstleistung
Kinderbetreuungskosten können steuerlich geltend gemacht werden, wenn bei der erbrachten Dienstleistung die persönliche Fürsorge für das Kind erkennbar zugrunde liegt. Dies ist z. B. der Fall bei:
- der Unterbringung von Kindern in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderheimen und Kinderkrippen,
- der Unterbringung von Kindern bei Tagesmüttern, Wochenmüttern oder in Ganztagespflegestellen,
- der Beschäftigung von Kinderpflegerinnen, Erzieherinnen und Kinderschwestern,
- der Beschäftigung von Hilfen im Haushalt, soweit sie ein Kind betreuen,
- der Beaufsichtigung des Kindes bei der Erledigung seiner häuslichen Schulaufgaben,
- dem Vorschulunterricht (FSen Berlin III B 24-S 2288 a – 1/2007).
Problematisch wird die Beurteilung der steuerlichen Abzugsfähigkeit bei Aufwendungen für die Kinderbetreuung durch einen nahen Angehörigen des Steuerpflichtigen. Grundsätzlich gibt es auch hier Ansatzmöglichkeiten. Wichtig hierbei ist jedoch, dass
- den Leistungen klare und eindeutige Vereinbarungen zugrunde liegen,
- die Vereinbarungen zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind,
- die Vereinbarungen inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen und auch tatsächlich so durchgeführt werden, und
- die Leistungen nicht üblicherweise auf familienrechtlicher Grundlage unentgeltlich erbracht werden.
Hinweis
Die ersten drei dieser vier Punkte dürften allen, die hin und wieder Verträge mit nahen Angehörigen schließen, bekannt vorkommen. Hierbei handelt es sich um die grundsätzlichen Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen. Der letzte Punkt ist neu und bezieht sich ausschließlich auf die Kinderbetreuung durch nahe Angehörige. Unter einer “Leistung, die üblicherweise auf familienrechtlicher Grundlage unentgeltlich erbracht wird” versteht man z. B. die Betreuung des Kindes durch die Mutter oder den Partner in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, die mit dem Steuerpflichtigen und dem Kind in einem Haushalt wohnen. In diesem Zusammenhang entstehende Aufwendungen können nicht als Kinderbetreuungskosten geltend gemacht werden.
Hinweis
Auch Leistungen an eine Person, die Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag für das Kind hat, können steuerlich nicht als Kinderbetreuungskosten geltend gemacht werden.
Art des Aufwands
Es spielt keine Rolle, ob der Aufwand in Form von Geld- oder Sachleistungen entstanden ist. Auch eine, von der betreuenden Person in Rechnung gestellte, Fahrtkostenerstattung gehört zu den Kinderbetreuungskosten, die steuerlich geltend gemacht werden können. Das gilt auch, wenn die Kinderbetreuung durch einen Angehörigen (etwa die Oma) ansonsten unentgeltlich erfolgt (FG Baden-Württemberg 4 K 3278/11).
Wird ein einheitliches Entgelt für Kinderbetreuung und andere Leistungen in Rechnung gestellt, so wird das Finanzamt eine Aufteilung im Wege der Schätzung vornehmen. Für Sie ist es immer günstiger eine nach den einzelnen Leistungen unterteilte Rechnung zu verlangen, da die Schätzung des Finanzamts regelmäßig nicht zugunsten des Steuerpflichtigen stattfinden wird.
Nicht zu den Aufwendungen, die als Kinderbetreuungskosten geltend gemacht werden können, gehören:
- die Aufwendungen für Unterricht (Hinweis: Hier sollte die Ansatzmöglichkeit als Schulgeld geprüft werden.),
- die Aufwendungen für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z. B. Musikunterricht oder Computerkurse),
- die Aufwendungen für sportliche oder andere Freizeitbetätigungen (z. B. die Mitgliedschaft in Sportvereinen oder anderen Vereinen, Tennis- oder Reitunterricht), und
- die Aufwendungen für die Verpflegung des Kindes.
Anerkannt werden aber Aufwendungen für anlässlich der Betreuung in Kindertagesstätten spielerisch vermittelte Fremdsprachenkenntnisse, etwa in einer deutsch-französischen Kita (BFH III R 29/11).
Hinweis
Die Aufwendungen für ein Au-pair-Verhältnis sind zu 50 % ansetzbar, wenn der Umfang der tatsächlich auf die Kinderbetreuung entfallenden Kosten nicht nachgewiesen wird.
Achtung
Eine Rechnung für Nachmittagsbetreuung in der Schule sollte regelmäßig eine Aufteilung in die einzelnen Positionen wie Hausaufgabenbetreuung, Nachhilfe, Verpflegung, etc. enthalten, da nur so eine Abzugsfähigkeit der enthaltenenKinderbetreuungskosten gewährleistet werden kann. Eine Aufteilung im Schätzungswege kommt hier nicht in Betracht.
Hinweis
Wenn Eltern Betreuungsgeld nach § 4a ff Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) erhalten, müssen diese Zahlungen nicht auf die Kinderbetreuungskosten angerechnet werden (OFD Niedersachsen S 2221b – 1 – St 236).
Beschränkte Steuerpflicht
Bei beschränkter Steuerpflicht kommt ein Ansatz von Kinderbetreuungskosten nicht in Betracht.
Haushaltszugehörigkeit des Kindes
Eine weitere wesentliche Voraussetzung für die Berücksichtigung der Aufwendungen alsKinderbetreuungskosten ist die Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt des Steuerpflichtigen. Man spricht von einer Haushaltszugehörigkeit des Kindes, wenn
- das Kind dauerhaft in der Wohnung des Steuerpflichtigen lebt, oder
- das Kind mit der Einwilligung des Steuerpflichtigen vorübergehend auswärtig untergebracht ist.
Darüber hinaus sind für die Annahme der Haushaltszugehörigkeit des Kindes die Verantwortung sowohl für Versorgung und Unterhaltsgewährung als auch für Fürsorge und Betreuung des Kindes von Bedeutung.
Nicht zusammenlebende Eltern
Bei nicht zusammenlebenden Eltern ist zum einen die Meldung des Kindes Indiz für die Haushaltszugehörigkeit, zum anderen die Zahlung des Kindergeldes. Nichts desto trotz handelt es sich hierbei lediglich um Indizien, die der Steuerpflichtige widerlegen und die tatsächlichen Umstände nachweisen und glaubhaft machen kann.
In Ausnahmefällen kann das Kind auch zum Haushalt beider Elternteile gehören, wenn das Kind zeitweise bei der Mutter und zeitweise beim Vater lebt und tatsächlich in beide Haushalte eingegliedert ist.
Wer kann Kinderbetreuungskosten geltend machen?
Der Personenkreis, der Kinderbetreuungskosten geltend machen kann, ist eingeschränkt. Das heißt, nicht jeder dem Kinderbetreuungskosten entstanden sind, kann diese auch tatsächlich steuerlich geltend machen. Es muss nämlich ein Kindschaftsverhältnis bestehen. Daher können Stiefeltern und Großeltern, denen Aufwendungen zur Betreuung Ihrer Stief- oder Enkelkinder entstanden sind, diese steuerlich nicht geltend machen.
Grundsätzlich gilt: Der Elternteil, der die Kinderbetreuungskosten getragen hat und zu dessen Haushalt das Kind gehört, ist zum Abzug von Kinderbetreuungskosten berechtigt. Haben beide Elternteile dieKinderbetreuungskosten getragen, so kann jeder seine tatsächlich getragenen Aufwendungen maximal bis zur Höhe des hälftigen Abzugsbetrages geltend machen. Alternativ besteht die Möglichkeit, dem Finanzamt einvernehmlich eine andere Aufteilung mitzuteilen. Weitere Details zur Aufteilung der Kinderbetreuungskostenentnehmen Sie bitte dem jeweiligen Punkt bei den besonderen Voraussetzungen.
Zuordnung der Betreuungskosten auf die Elternteile
Verheiratete Eltern mit Zusammenveranlagung
Für den Abzug von Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben kommt es bei verheirateten Eltern, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, nicht darauf an, welcher Elternteil die Aufwendungen geleistet hat oder ob sie von beiden getragen wurden.
Verheiratete Eltern mit Ehepartner-Einzelveranlagung
Ohne Zusammenveranlagung steht der Sonderausgabenabzug demjenigen Ehepartner zu, der die Betreuungskosten getragen hat. Trifft dies auf beide Ehepartner zu, kann jeder seine tatsächlichen Aufwendungen grundsätzlich nur bis zur Höhe des hälftigen Abzugshöchstbetrages geltend machen, also bis 2.000 €. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Ehepartner einvernehmlich in der Steuererklärung eine anderweitige Aufteilung des Höchstbetrages wählen.
Abweichend davon können die Kinderbetreuungskosten aus Billigkeitsgründen auf übereinstimmenden Antrag der Ehepartner von diesen jeweils zur Hälfte abgezogen werden, auch wenn nur einer die Kosten übernommen hat. Der Abzug ist dabei bei jedem Ehepartner auf den hälftigen Abzugshöchstbetrag von 2.000 € beschränkt.
Nicht verheiratete, dauernd getrennt lebende oder geschiedene Eltern
Bei nicht verheirateten, dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern ist derjenige Elternteil zum Abzug von Kinderbetreuungskosten berechtigt, der die Aufwendungen getragen hat und zu dessen Haushalt das Kind gehört. Trifft dies auf beide Elternteile zu, kann jeder seine tatsächlichen Aufwendungen grundsätzlich nur bis zur Höhe des hälftigen Abzugshöchstbetrages von 2.000 € geltend machen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Eltern einvernehmlich in der Steuererklärung eine abweichende Aufteilung des Abzugshöchstbetrages wählen.
Wenn von zusammenlebenden, nicht miteinander verheirateten Eltern nur ein Elternteil den Kinderbetreuungsvertrag (z. B. mit der Kindertagesstätte) abschließt und das Entgelt von seinem Konto zahlt, kann der andere Elternteil nichts absetzen (BMF IV C 4 – S 2221/07/0012 : 012).
Zahlung vom Konto eines Dritten
Der Sonderausgabenabzug entfällt nicht, wenn die Betreuungsleistungen, für die ein Elternteil eine Rechnung erhalten hat, vom Konto eines Dritten bezahlt worden sind. Hierbei handelt es sich um den klassischen Fall des abgekürzten Zahlungswegs. Voraussetzung hierfür ist nicht, dass der Elternteil dem Dritten die Aufwendungen erstattet. Zu beachten ist aber, dass auch die Zahlung des Dritten auf das Konto des Leistungserbringers unbar erfolgt sein muss (OFD Niedersachsen S 2221 b – 1 – St 236).
Erhöhte Anforderungen an den Nachweis der Aufwendungen
Der Nachweis der Aufwendungen ist nur nach Aufforderung durch das Finanzamt erforderlich und erfolgt dann durch die Vorlage der Rechnung und durch den Nachweis der Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistungen.
In der Rechnung sollte die Art der Betreuungsleistung entsprechend erwähnt sein, da lediglich die behütende oder beaufsichtigende Betreuung zu als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähigenKinderbetreuungskosten führt.
Der Begriff “Rechnung” entspricht an dieser Stelle nicht dem Rechnungsbegriff des Umsatzsteuergesetzes. Als Rechnung werden an dieser Stelle auch folgende Unterlagen anerkannt:
- bei einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis oder einem Minijob, der zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber abgeschlossene schriftliche Arbeitsvertrag,
- bei Au-pair-Verhältnissen ein Au-pair-Vertrag, aus dem ersichtlich ist, dass ein Anteil der Gesamtaufwendungen auf die Kinderbetreuung entfällt,
- bei der Betreuung in einem Kindergarten oder Hort der Bescheid des öffentlichen oder privaten Trägers über die zu zahlenden Gebühren,
- eine Quittung, z. B. über Nebenkosten zur Betreuung, wenn die Quittung genaue Angaben über die Art und die Höhe der Nebenkosten enthält. Ansonsten können Nebenkosten nur berücksichtigt werden, wenn sie in den Vertrag oder die Rechnung aufgenommen wurden.
Der Nachweis der Zahlung wird i. d. R. durch die entsprechenden Kontoauszüge erfolgen. Zahlungen in Form von
- Überweisungen,
- Daueraufträgen,
- Einzugsermächtigungen,
- Überweisungen im Rahmen des Online-Bankings,
- Verrechnungsschecks,
- der Teilnahme am Electronic-Cash-Verfahren, oder
- der Teilnahme am elektronischen Lastschriftverfahren
werden in Verbindung mit den Kontoauszügen anerkannt. Bei Barzahlungen oder Barschecks werden die Betreuungskosten vom Finanzamt nicht anerkannt. Das gilt auch dann, wenn die Barzahlung von dem Kinderbetreuer quittiert wurde oder wenn eine Barzahlung durch eine spätere Überweisung auf das Konto des Betreuers ersetzt wird.
Auch wenn die Betreuungsleistungen von einer anderen Person bezahlt wurden, können die ElternKinderbetreuungskosten geltend machen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Aufwendungen der anderen Person erstattet werden. Wichtig ist nur, dass die Eltern für die Betreuungsleistungen eine Rechnung erhalten haben und dass die Zahlung durch die andere Person unbar erfolgt (OFD Niedersachsen S 2221b – 1 – St 236).
Wie hoch der Sonderausgabenabzug ist
Der Abzug von Kinderbetreuungskosten ist nur bis zu zwei Dritteln der Aufwendungen, maximal 4.000 € je Kind und Kalenderjahr als Sonderausgaben abziehbar.
Der Höchstbetrag beläuft sich auch bei einem Elternpaar, das entweder gar nicht oder nur zeitweise zusammengelebt hat, auf 4.000 € je Kind für das gesamte Kalenderjahr. Eine Aufteilung auf die Zeiträume des gemeinsamen Haushalts bzw. der getrennten Haushalte erfolgt nicht. Haben beide Elternteile entsprechende Aufwendungen getragen, sind diese bei jedem Elternteil grundsätzlich nur bis zu einem Höchstbetrag von 2.000 € zu berücksichtigen.
Beispiel
Das Kind eines verheirateten Elternpaares geht von Januar bis Juni in den Kindergarten. Die Sommermonate Juli bis zu seiner Einschulung Ende September verlebt es bei seinen Großeltern. Ab der Einschulung geht es nachmittags in den Kinderhort. Den Eltern sind im Jahr Kinderbetreuungskosten in Höhe von insgesamt 3.600 € entstanden. Davon können sie zwei Drittel, also 2.400 € als Sonderausgaben geltend machen. Es erfolgt keine zeitanteilige Kürzung.
Wenn Sie Kinderbetreuungskosten erfassen möchten, die Ihnen auf einem Beleg für mehrere Ihrer Kinder bescheinigt werden, dann müssen Sie diesen Betrag aufteilen und den jeweiligen Anteil bei jedem Kind separat erfassen. Eine Aufteilung nach den tatsächlichen Kosten ist dabei entbehrlich, solange der Höchstbetrag von 4.000 € je Kind nicht überschritten wird. In diesem Fall können Sie aus Vereinfachungsgründen die Kinderbetreuungskosten auch gleichmäßig auf die betroffenen Kinder verteilen.
Bedenken Sie bitte, dass bei Auslandskindern gegebenenfalls die entsprechende Kürzung des Höchstbetrages von 4.000 € je nach Ländergruppe zu berücksichtigen ist.